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Präambel

Nature-panel – Inhaberin Regina Engel - bietet Beratungsdienstleistungen und Produktion im Bereich von High Pressure Laminat an. Diese werden entweder in den Geschäftsräumen von nature-panel oder vor Ort beim Auftraggeber erbracht.

 

§1 - Geltungsbereich

(1) Gegenstand der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbeziehungen (AGB) sind Aufträge, deren Inhalte Beratungsdienstleitungen und Produktion von Naturtafeln sind, wie z.B. Beschilderung eines Tierparks oder die Wegbeschreibung mit Informationen in einem Naturpark oder in einer Naturlandschaft.

(2) Nature-panel arbeitet auf der Grundlage von Dienst- und Werkverträgen. Angebote, Leistungen und Lieferungen durch Nature-panel erfolgen ausschließlich unter Einbeziehung dieser AGB, die Bestandteile jedes schriftlichen wie mündlichen Vertrages von Regina Engel sind. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers greifen nicht, es sei denn, sie wurden von Nature-panel schriftlich anerkannt. Diese AGB gelten auch dann, wenn den AGB oder Allgemeinen Lieferbedingungen des Vertragspartners nicht ausdrücklich widersprochen wurde.

 

§2 - Vertragsschluss

Alle Angebote durch Nature-panel sind bis zur schriftlichen Bestätigung unverbindlich. Dies gilt auch für Vertragsergänzungen, Vertragsänderungen oder Nebenabreden. Änderungen der vereinbarten Leistung werden zusätzlich in Rechnung gestellt, sofern diese Mehraufwand bei Nature-panel verursachen.

 

§ 3 - Erfüllungsort

Der Firmensitz von Nature-panels ist Erfüllungs- und Leistungsort für alle Lieferungen und Leistungen. Liefertermine sind nur bei schriftlicher Vereinbarung verbindlich. Für Verzögerungen von Lieferungen und Leistungen haftet Nature-panel nicht, sofern der Verzug durch Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Probleme mit Lieferanten oder sonstige außerhalb des betrieblichen Einflusses von Nature-panel liegenden Umstände entstanden ist. Dies gilt nicht im Fall von grober Fahrlässigkeit. Nature-panel ist jederzeit zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.

 

§ 4 – Urheber- und Nutzungsrechte, Freigabe von Arbeitsergebnissen

(1) Vertragsgegenstand ist die Erstellung des in Auftrag gegebenen urheberrechtlich geschützten Textes gemäß § 631 BGB sowie die weitere Gestaltung. Darunter fallen grundsätzlich alle Arbeitsergebnisse von Nature-panel wie Ideen und sonstige Vorarbeiten, Entwürfe und Konzepte. Die Nutzungsrechte verbleiben auch nach Aushändigung der ausgearbeiteten Ergebnisse an den Auftraggeber bei Nature-panel, es sei denn, diese wurden ausdrücklich schriftlich übertragen.

(2) Der Umfang von schon übertragenen Nutzungsrechten richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen. Sie gehen erst nach vollständiger Bezahlung der erbrachten Leistungen auf den Auftraggeber über.

(3) Werden die Arbeitsergebnisse von Nature-panel später oder in größerem Umfang als ursprünglich geplant verwendet, kann die Vergütung für die Nutzung nachträglich berechnet werden oder die Differenz zwischen der angemessenen Vergütung und der ursprünglich gezahlten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden.

(4) Erbrachte Leistungen und alle sonstigen Tätigkeiten gelten als abgenommen, wenn der Auftraggeber diese in irgendeiner Weise verwendet, die Rechnung bezahlt oder die Abnahme erklärt. Eine Nichtabnahme muss ausdrücklich und mit detaillierten Gründen schriftlich und – bei Privatnutzern unverzüglich / bei Unternehmern innerhalb von zwei Wochen – nach der Lieferung erklärt werden. Unwesentliche Abweichungen, z.B. Zweifelsfälle der Rechtschreibung, berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Auch neue Überlegungen (inhaltlich oder konzeptionell) auf Seiten des Auftraggebers nach der Auftragserteilung räumen keine Abnahmeverweigerung ein. Wenn innerhalb der Reklamationsfrist Mängel gemeldet werden, muss der Auftraggeber Nature-panel eine angemessene Frist zur Nachbesserung gewähren.

(5) Nature-panel behält sich das Recht vor, Arbeiten mit Eigenkreativität für den Auftraggeber unter Nennung desselben für die Eigenwerbung zu verwenden. Dies gilt auch für Entwürfe, die vom Auftraggeber nicht genutzt wurden.

(6) Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers aus technischen, gestalterischen und anderen Gründen oder seine sonstige Mitarbeit berühren nicht die Vergütung. Dadurch wird auch kein Miturheberrecht begründet.

(7) Hat der Auftraggeber Nature-panel Vorlagen wie z.B. Texte, Fotos, Illustration, Zeichnungen usw. überlassen, werden diese nur verwendet, sofern der Auftraggeber über die erforderlichen Rechte verfügt.

 

§ 5 - Gestalterische Freiheiten

(1) Im Rahmen des Auftrags besteht grundsätzlich die Freiheit, das Erscheinungsbild nach eigenen Erfahrungen zu gestalten. Hat der Auftraggeber nach Freigabe des Arbeitsergebnisses noch weitere Änderungswünsche, so trägt er die zusätzlichen Kosten. Nature-panel behält sich den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten vor.

(2) An Entwürfen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.

 

 

§ 6 – Monetäre und kommerzielle Regelungen

(1) Soweit nicht anders vereinbart, werden die Leistungen von Nature-panel auf der Grundlage der in den Angeboten angegebenen Stundensätze nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet.

(2) Entwürfe, Ideen und alle sonstigen von nature-panel innerhalb des Auftrages erbrachten Leistungen sind kostenpflichtig. Wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, orientiert sich die Gestaltung der Preise an den marktüblichen Empfehlungen in dieser Branche.

(3) Sobald alle erforderlichen Anforderungen wie Inhalte und Tätigkeiten bekannt sind, erhält der Auftraggeber von Nature-panel ein Angebot über die vereinbarten Leistungen. Nach der schriftlichen Erteilung des Auftrages per E-Mail oder per Post erfolgt die Rechnungsstellung nach Erbringung der Leistung, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

(4) Unbeschadet der vorhergehenden Regelung ist Nature-panel auch berechtigt, die Aufnahme der Bearbeitung oder die weitere Durchführung des Auftrages sowie die Auslieferung von einer Vorauszahlung bis zu einer Höhe von 50% der Gesamtauftragssumme abhängig zu machen.

(5) Vereinbarte Pauschalen sind verbindlich, wenn sich der auf deren Kalkulation beruhende Leistungsumfang nicht ändert. Nature-panel verpflichtet sich, Abweichungen des Leistungsumfangs von mehr als 20% bekanntzugeben, sobald diese sich während der Bearbeitung des Auftrags abzeichnen.

(6) Preise sind immer Nettobeträge und verstehen sich zuzüglich der aktuell gültigen und gesetzlich vorgeschriebenen Mehrwertsteuer. Rechnungen sind innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt ohne Abzug zahlbar.

(7) Die Auslagen für Fremd- und Nebenkosten sind gesondert zu erstatten, sofern keine andere Übereinkunft getroffen wurde. Dies sind z.B. Kosten für Fotoarbeiten, Layout und Design, Arbeitsmaterial, Gebühren, Versand, Fahrten mit dem PKW, Reisen und Übernachtungen. Der Zeitaufwand für Leistungen vor der Auftragsvergabe kann von Nature-panel in Rechnung gestellt werden, wenn darüber eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde. Dabei handelt es sich i.d.R. um Pre-Sales Leistungen wie Treffen oder Telefonate respektive Telefonkonferenzen mit Dritten zur Abstimmung weiterer Anforderungen.

(8) Wurde erst nach dem Vertragsabschluss bekannt, dass der Auftraggeber aufgrund einer Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Lage seinen Zahlungen nicht mehr nachkommen kann, so behält sich Nature-panel das Recht vor, alle Arbeiten und Auslieferungen für diesen Auftraggeber einzustellen, bis die ausstehenden Vergütungen vollständig beglichen wurden.

(9) Wenn der Auftraggeber trotz Mahnung auf fällige Forderungen seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, hat Nature-panel das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen. Zusätzlich werden Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank fällig. Sollte weiterer Schaden durch den Zahlungsverzug des Auftraggebers entstehen, kann dieser gesondert geltend gemacht werden.

(10) Nature-panel behält sich das Recht vor, einen Eilaufschlag in Höhe von 20% auf die vereinbarte Nettovergütung zu erheben, falls sich erst nach der Erteilung des Auftrages herausstellt, dass die Leistung eilig erbracht werden muss.

 

§ 7 – Beanstandung von Mängeln

(1) Notwendige Korrekturen bereitgestellter Arbeitsergebnisse hat der Auftraggeber unverzüglich zu überprüfen. Die Freigabe muss schriftlich bestätigt werden. Nature-panel ist nicht zur weiteren Bearbeitung des Auftrages verpflichtet, wenn keine schriftliche Freigabe vorliegt. Derselbe Ablauf gilt auch für endgültige Arbeitsergebnisse.

(2) Mängelrügen sind Nature-panel innerhalb einer Woche nach Empfang der Arbeitsergebnisse schriftlich mitzuteilen. Versteckte Mängel können nur geltend gemacht werden, wenn diese ab dem Zeitpunkt des Erkennens innerhalb von einer Woche bei Nature-panel gemeldet werden. Alle Gewährleistungsansprüche erlöschen, sofern die Mängelrüge nicht fristgerecht erfolgt. Dies gilt nicht für grobe Fahrlässigkeit. Gesetzliche Verjährungsregelungen bleiben unberührt.

 

§ 8 – Haftung, Gewährleistung, Mitwirkung, Versand

(1) Die Haftung von Nature-panel gegenüber dem Auftraggeber ist ausschliesslich auf die gesetzlichen Vorschriften auf Schadenersatz bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beschränkt. Die Haftung für Text- oder Druckfehler ist ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber diese bei seinen abschliessenden qualitätssichernden Maßnahmen und seiner Abnahme übersehen hat. Sind die Mängelrügen des Auftraggebers berechtigt, hat er ausschließlich Anspruch auf Nachbesserung. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Nature-panel mindestens zweimal die Möglichkeit zur Nachbesserung einzuräumen.

(2) Die Haftung ist immer auf die Höhe des für die Dienstleistung in Rechnung gestellten Betrages beschränkt. Die Haftung entfällt, wenn die Arbeitsergebnisse durch den Auftraggeber abgenommen wurden.

(3) Nature-panel ist nicht zur Prüfung von Rechtsfragen verpflichtet, wie z.B. Urheber-, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht. Aus diesem Grund ist die Haftung von Nature-panel für die fehlende rechtliche Zulässigkeit von bereitgestellten Medien wie z.B. Bildern o.Ä. ausgeschlossen. Nature-panel wird von allen Schadenersatzansprüchen Dritter freigestellt, sofern der Auftraggeber nicht zur Verwendung berechtigt ist, obwohl er dies versichert hat.

(4) Der Auftraggeber stellt Nature-panel von der Haftung frei, falls dieses aufgrund des Aufbaus und/oder des Inhaltes des Arbeitsergebnisses auf Unterlassung, Schadenersatz oder Ähnlichem in Anspruch genommen wird.

(5) Alle Arbeitsergebnisse gelten als abgenommen, sobald diese angenommen oder veröffentlicht wurden. Damit haftet der Auftraggeber für alle Inhalte.

(6) Sofern Nature-panel im Verlauf der Auftragsbearbeitung auf Erfüllungsgehilfen zurückgreift, verpflichtet sich dieses zur sorgfältigen Auswahl und Anleitung derselben. Darüber hinaus haftet Nature-panel für seine Erfüllungsgehilfen nicht.

(7) Sofern Nature-panel auf Fremdleistungen Dritter zurückgreift, dann sind diese Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen von Nature-panel. Deshalb haftet Nature-panel - Inhaber Regina Engel - nur für sein eigenes Verschulden, was nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gilt.

(8) Der Versand von Unterlagen, Dateien oder Sonstigem erfolgt auf eigene Gefahr des Auftraggebers, sofern diesbezüglich nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde. Dies schliesst auch den Versand durch Nature-panel innerhalb desselben Ortes ein.

 

§ 9 – Geheimhaltung von Geschäftsgeheimnissen

Der Inhaber, die Mitarbeiter und die Partner von Nature-panel sind zur Geheimhaltung aller Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers verpflichtet, wenn diese während der Zusammenarbeit bekannt geworden sind. Diese Verpflichtung gilt auch über die Zeit der Zusammenarbeit hinaus. Über diesbezügliche Konflikte mit anderen Auftraggebern muss Nature-panel seinen Auftraggeber informieren.

 

§ 10 - Wettbewerbsrecht

Regelungen zum Schutz der Konkurrenz lehnt Nature-panel ausdrücklich ab. Nature-panel ist zu jedem Zeitpunkt berechtigt, auch für Auftraggeber mit identischen Geschäftsfeldern oder Hersteller mit gleichen Produkten tätig zu werden.

 

§ 11 - Abgabepflicht gemäß Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG)

Wenn jemand erbrachte Leistungen von selbstständigen Künstlern und Publizisten verwertet, muss er die sogenannte Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse gemäß Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) abführen. Bemessungsgrundlage für diese Abgabe ist die Summe der in einem Jahr an freiberufliche Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte. Der Abgabesatz beträgt derzeit 4,1 Prozent (Stand 2013). Weiterführende Informationen zu diesem Thema finden Sie unter http://www.kuenstlersozialkasse.de.

 

§ 12 - Wirksamkeit

Auch wenn eine oder mehrere der vorgenannten Bestimmungen unwirksam ist/sind, berührt dies nicht die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen in diesen AGB.

 

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